Aufgrund des nun zugelassenen Bürgerbegehrens und des bereits beschlossenen Ratsbegehrens an einem gemeinsamen Abstimmungstermin (23.04.2023), hat gemäß § 21 Abs. 3 der Bürgerbegehrens- und Bürgerentscheidssatzung (BBS) der Marktgemeinderat über Form und Umfang der diesbezüglichen Bürgerinformation zu entscheiden.