Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Rettet unser Kongresshaus vor dem Abriss".
Am 30.01.2023 wurde das in Auszügen beigefügte Bürgerbegehren mit Unterschriftslisten von den dort genannten 3 Vertretern im Rathaus eingereicht.
Gemäß Art. 18a Abs. 4 der GO muss das Bürgerbegehren bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Diese Voraussetzungen sind gemäß beigefügter Anlage zweifelsohne erfüllt. Eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung liegt den Unterschriftenlisten bei (siehe Anlage).